18. Die POM verweist in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2019 im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend führt die POM aus, der Beschwerdeführer sei am 8. August 2019 nach Bezahlung des restanzlichen Betrags entlassen worden, er habe aber nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Die Geldstrafe sei aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers uneinbringlich gewesen, weswegen die Einweisungsverfügung zu Recht erlassen worden sei. Auch aus den Vorbringen zum Rückbehaltungsauftrag könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.