Sie führte zusammengefasst aus, dass sie dem Beschwerdeführer, welcher mit der Staatsanwaltschaft Oberland für die beiden Urteile O 2016 4519 und O 2017 5686 Ratenzahlungen vereinbart habe, am 8. Januar 2019 per B- Post und am 28. Februar 2019 via Einschreiben verschiedene Zahlungsvereinbarungen zugesandt hätte. Am 7. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und ausgeführt, er habe die Einzahlungsscheine nicht erhalten, woraufhin diese erneut per Einschreiben versandt worden seien.