Den beiden Schreiben vom 5. August 2019 legte der Beschwerdeführer das Schreiben der Steuerverwaltung vom 18. Juli 2019 bei. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm am 18. Juli 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer zum Sachverhalt Stellung. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie dem Beschwerdeführer, welcher mit der Staatsanwaltschaft Oberland für die beiden Urteile O 2016 4519 und O 2017 5686 Ratenzahlungen vereinbart habe, am 8. Januar 2019 per B- Post und am 28. Februar 2019 via Einschreiben verschiedene Zahlungsvereinbarungen zugesandt hätte.