17. Am 5. August 2019 führte der Beschwerdeführer erneut ergänzend aus, er habe den offenen Teilbetrag von CHF 290.00 entgegen den Ausführungen der Steuerverwaltung nicht gekannt (pag. 57 ff.). Er habe zu den noch offenen Beträgen einfach etwas dazugerechnet, weswegen er CHF 290.00 bezahlt habe. Weiter führte der Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben, welches ebenfalls vom 5. August 2019 datiert, aus, dass er seit einem Überfall vor ca. vier Jahren an einem Tinnitus und unter verschiedenen Symptomen posttraumatischen Stresses leide.