Die Steuerverwaltung habe zudem den Zahlungsverzug aufgehoben, wodurch die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 ohnehin nicht rechtmässig sei. Der Zahlungsverzug, welcher die Einweisungsverfügung begründe, sei auf die falsche telefonische Zahlungsinformation der Steuerverwaltung zurückzuführen. Der erste Zahlungsverzug vor dem 11. April 2019 sei von der Steuerverwaltung aufgehoben worden, womit kein Zahlungsverzug bestehe, der die Fälligkeit des Restbetrags zu begründen vermöge. Dass die Post nicht habe zugestellt werden könne, spiele keine Rolle mehr, da die Zahlungsfrist zur Bezahlung der Geldstrafe verlängert worden sei.