15. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ans Obergericht vom 31. Juli 2019 zusammengefasst vor, es sei irrelevant, dass die Ersatzfreiheitsstrafe schon früher hätte vollzogen werden können, denn die Steuerverwaltung habe die Zahlungsfrist verlängert. Zudem sei eine pünktliche Begleichung der Raten nicht möglich gewesen, da er die Ratenrechnungen gar nicht erhalten habe. Er habe also keineswegs nicht pünktlich bezahlt. Die Steuerverwaltung habe zudem den Zahlungsverzug aufgehoben, wodurch die Einweisungsverfügung vom 20. Mai 2019 ohnehin nicht rechtmässig sei.