Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Februar 2019 mit den Ratenzahlungen in Verzug gewesen, womit die Stundung entfalle und der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig geworden sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Strafbefehl vom 22. August 2016 hätte damit bereits früher in Vollzug gesetzt werden können. Die Steuerbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer immer wieder Einzahlungsscheine zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei zudem die gesamte Restforderung bekannt gewesen.