14. Die POM führt in ihrem Entscheid vom 29. Juli 2019 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, seinen Briefkasten in einen derartigen Zustand zu bringen, dass die Post zugestellt werden könne. Dies gelte insbesondere darum, weil ihm Ratenzahlungen bewilligt worden seien und er mit der Zustellung der entsprechenden Unterlagen habe rechnen müssen. Er habe damit die Unzustellbarkeit der Sendungen selbst zu verantworten. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Februar 2019 mit den Ratenzahlungen in Verzug gewesen, womit die Stundung entfalle und der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig geworden sei.