inhaltlich nicht gegen den Strafbefehl vom 22. August 2016. Vielmehr führt er aus, dass er mit dem Urteil zwar nicht einverstanden sei, dieses bzw. die Geldstrafe aber akzeptieren werde (pag. 10). Soweit der Beschwerdeführer in seiner als «persönliches Schreiben für das Obergericht» bezeichneten Eingabe weitere Ausführungen hierzu macht, können diese ebenfalls nicht als Beschwerdeführung in diesem Punkt interpretiert werden (vgl. pag. 67 ff.). Auf die Beschwerde vom 31. Juli 2019 ist daher vollumfänglich einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.