Der Beschwerdeführer hat schliesslich am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid wie dargelegt direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und die POM führen aus, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 22. August 2016 wende. Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Beschwerdeschriften vom 31. Juli 2019 (pag. 1 ff.), 1. August 2019 (pag. 27 ff.) und 5. August 2019 (pag. 57 ff.) inhaltlich nicht gegen den Strafbefehl vom 22. August