Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Ein Leistungsbegehren hat der Beschwerdeführer nicht gestellt, womit offen ist, was er mit der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens bezweckt. An der Feststellung der Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Einweisungsverfügung besteht angesichts des doch erheblichen Eingriffs jedoch in jedem Fall auch nachträglich noch ein schutzwürdiges Interesse.