Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, was von der Generalstaatsanwaltschaft in Frage gestellt wird, da er in der Zwischenzeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen habe. In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nebst seiner Freilassung sinngemäss auch die Aufhebung der Einweisungsverfügung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einweisungsverfügung. So führt er wiederholt aus, die Einweisungsverfügung sei nicht rechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert.