80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 3 12. 12.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, was von der Generalstaatsanwaltschaft in Frage gestellt wird, da er in der Zwischenzeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen habe.