7. Mit Schreiben vom 15. August 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringen ergänzender Bemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 87 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 3. September 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 107 ff.). 9. Innert der mit Verfügung vom 3. September 2019 gewährten Frist (pag. 119 ff.) gelangten beim Obergericht die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 2. und vom 6. September 2019 ein (pag. 121 ff.).