2 und er sei aus dem Gefängnis zu entlassen (pag. 1 ff.). Am 1. August 2019 liess der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern einen Nachtrag zukommen. Darin bekräftigte er den Inhalt seiner Beschwerde (pag. 27 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 5. August 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 51 ff.). Gleichentags machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde (pag. 57 ff.).