Diese ist am 17. Mai 2019 erfolgt (amtliche Akten BVD pag. 98). Mit Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 17. Mai 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für den Vollzug der Reststrafe von 5 Tagen im Regionalgefängnis Bern zu verbleiben habe (amtliche Akten BVD pag. 109 ff.). Diese Verfügung wurde am 20. Mai 2019 ersetzt, da in der Zwischenzeit bei den Vollzugsbehörden ein neues Urteil eingegangen ist.