2. Mit Aufgebotsverfügung vom 1. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zum Strafantritt des Vollzugs der Reststrafe von 5 Tagen gemäss Urteil vom 15. September 2014 (O 14 8526) im Regionalgefängnis Thun aufgefordert (amtliche Akten BVD pag. 88 ff.). Da die Verfügung dem Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsort unbekannt war, nicht zugestellt werden konnte, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Diese ist am 17. Mai 2019 erfolgt (amtliche Akten BVD pag. 98).