Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft Oberland wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung u.a. für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl O 16 4519 bewilligt. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei nicht pünktlicher Begleichung der 24 Raten ohne Mahnung in Verzug falle, die Stundung entfalle und die gesamte Restforderung inkl. Gebühren ohne weitere Anzeige zur Zahlung fällig werde (vgl. amtliche Akten Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [POM] pag. 91 ff.).