3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden A.________ auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 5. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: