20. Parteikosten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) bzw. sind vom Beschwerdeführer selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.