Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, sind folglich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog).