Auf RBG 3 wird nicht eingetreten. Die Sachlage präsentiert sich seit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz am 4. April 2019 zudem nicht anders. Aufgrund des problematischen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie dem wiederholten Konsum von Cannabis erweist sich sein Begehren um Vollzugslockerungen als aussichtslos. Daran vermag auch der Verzicht auf Einleitung eines Revisionsverfahrens nichts zu ändern. 18.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.