18. 18.1 Der Beschwerdeführer stellte auch für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 3). 18.2 Zwar ist der Beschwerdeführer bedürftig – er befindet sich seit mehreren Jahren im Freiheitsentzug und verfügt lediglich über sein Pekulium. Es ist allerdings auch oberinstanzlich von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 39 f. bzw. S. 13 E. 5/c des angefochtenen Entscheids). Auf RBG 3 wird nicht eingetreten.