Mit Blick auf die im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt gegebenen Umstände ist dies nicht zu beanstanden. Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Begründung der Vorinstanz integral an (vgl. pag. 39 f. bzw. S. 13 E. 5/c des angefochtenen Entscheids). 17 17.3 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.