17. 17.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Die Beschwerde habe sich keineswegs als aussichtslos erwiesen, zumal eine eingehende Rechtsabwägung zur Beurteilung der Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen vorausgesetzt sei (pag. 21). 17.2 Die Vorinstanz erachtete die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3. Mai 2019 als von vornherein aussichtlos und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Blick auf die im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt gegebenen Umstände ist dies nicht zu beanstanden.