15. Im Sinne der voranstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid zusammenfassend weder als rechtsfehlerhaft noch als verfassungswidrig oder willkürlich. Die Vorinstanz hat das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Ermessen nicht überschritten oder rechtsfehlerhaft ausgeübt. Somit ist die Beschwerde unbegründet und sie ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. IV.