16 Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten schweren Delikte unter Al- kohol- und Drogeneinfluss. Gerade angesichts dessen und mit Blick auf die mehrfachen Disziplinierungen wegen Cannabiskonsums (letztmals am 12. November 2019), seines problematischen Vollzugsverhaltens und dem fehlenden Willen zur Veränderung, wurden ihm die begleiteten Ausgänge nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung begleiteter Ausgänge erweist sich damit als verhältnismässig.