Er wirkte auch nicht aktiv an Eingliederungsbemühungen mit. Damit erfüllte er die Anforderungen an das Verhalten im Strafvollzug nach Art. 84 Abs. 6 StGB klarerweise nicht. Mit Blick auf sein Vollzugs- und Konsumverhalten hat er die fehlenden Voraussetzungen zur Bewilligung von Vollzugslockerungen selbst zu verantworten. Zwar rückt das ordentliche Strafende des Beschwerdeführers in unmittelbare Nähe. Alleine gestützt darauf können ihm jedoch keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer die Strafvollzugsziele offensichtlich gescheitert sind.