Vor einer Entlassung sollten daher idealerweise Vollzugslockerungen gewährt werden. Das öffentliche Interesse auf Resozialisierung und Wiedereingliederung des Gefangenen ist ferner umso gewichtiger, je näher das Strafende rückt. 14.3 In casu sind die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung begleiteter Ausgänge angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Er zeigte sich im Strafvollzug nicht absprachefähig, fiel durch aggressives und drohendes Verhalten auf und konsumierte wiederholt Drogen. Er wirkte auch nicht aktiv an Eingliederungsbemühungen mit.