14. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und bringt vor, die Vorinstanz gewichte die Legalprognose und die Sicherheitsaspekte zu Unrecht höher als die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und den ordentlichen Gang des Strafvollzugs (pag. 19). 14.2 Vollzugslockerungen und damit (begleitete) Ausgänge dienen der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Vor einer Entlassung sollten daher idealerweise Vollzugslockerungen gewährt werden.