Das Risiko von Rückfällen in das bekannte Deliktspektrum sei bei ersten Lockerungsschritten noch überschaubar und steige mit der Höhe des Lockerungsgrades proportional. Mit Blick auf das äusserst problematische Vollzugs- und Konsumverhalten des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass Dr. D.________ festhielt, der Beschwerdeführer habe sich jegliche Vollzugslockerung redlich zu verdienen bzw. zu erarbeiten, wobei vor jeder Vollzugsöffnung eine Konsolidierungs- und Bewährungsphase durchlaufen werden sollte, in der keine Regelverstösse geschehen dürften – ist