Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht Dr. D.________ folglich nicht davon aus, ihm seien unbesehen Vollzugsöffnungen zu gewähren. Zwar hält er die Überprüfung einer schrittweisen Bewährung des Beschwerdeführers unter offeneren Bedingungen als indiziert. Er weist jedoch ebenfalls auf die dringende Al- kohol- und Drogenabstinenz hin, die lückenlos zu überwachen sei, und erachtet das Risiko für Normverstösse einzig als eine Frage der Zeit. Das Risiko von Rückfällen in das bekannte Deliktspektrum sei bei ersten Lockerungsschritten noch überschaubar und steige mit der Höhe des Lockerungsgrades proportional.