Innerhalb des Freiheitsentzuges dürften weniger «schwere» (Gewalt-)Delikte zu erwarten sein, weil durch die Haftbedingungen ein nicht unwesentlicher, deliktprotektiver Kontrollfaktor zum Zuge komme, insbesondere solange ein Rückfall in einen «gefährlichen» Alkohol- und Drogenkonsum hinausgezögert werden könne. Mit der Dauer einer Entweichung bzw. dem Freiheitsgrad der Vollzugslockerungen steige das Risiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz, weil der Beschwerdeführer insbesondere kaum über protektiv wirksame Faktoren verfüge, welche das Risiko für die bei ihm bekannten Straftaten nachhaltig senken könnten (zum Ganzen amtliche