Der gegenwärtig überwachte und dennoch nicht ereignisarme Verlauf unter den Bedingungen der JVA C.________ vermöge die belastete Vorgeschichte des Beschwerdeführer keinesfalls zu kompensieren, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich in Zukunft in einer anderen, offeneren Betreuungseinrichtung oder gar in Freiheit, ein günstiger Verlauf abzeichne. Delinquenz und Gewalt, häufig in Kombination mit «gefährlichem» Alkohol- und Drogenkonsum (v.a. Kokain) seien beim Beschwerdeführer ein integraler Bestandteil seines Verhaltensrepetoirs (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 927 ff. und 935 f.).