Sobald sich ihm die Möglichkeit biete, konsumiere er Cannabis (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 935 f.). Abgesehen von der haftbedingten weitgehenden Dro- gen- und Alkoholabstinenz hätten bislang keine namhaften Behandlungsziele erreicht werden können. Die Legalprognose sei deshalb im Prinzip unverändert schlecht und der Beschwerdeführer befinde sich in der Auseinandersetzung mit seinen Straftaten nicht viel weiter als im Jahr 2015. Die Bilanz des bisherigen Vollzugsverlaufs sei ernüchternd und stimme nicht optimistisch.