Konkret wird im Gutachten ausgeführt, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei im ganzen bisherigen Vollzugsverlauf äusserst problematisch gewesen und zwar unerheblich davon, in welcher Anstalt er sich befunden habe. Er gerate mit Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal in konfliktbehaftete Situationen und verhalte sich bewusst manipulativ und aggressiv-bedrohlich, um Ziele zu erreichen. Sobald sich ihm die Möglichkeit biete, konsumiere er Cannabis (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag.