14 13.3.2 Zudem stellt auch Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 21. August 2018 dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose. Er erachtet das Risiko für Rückfälle im Rahmen begleiteter Ausgänge zwar als «überschaubar», aber nicht gänzlich ausgeschlossen (amtliche Akten BVD pag. 815 ff.). Konkret wird im Gutachten ausgeführt, die Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei im ganzen bisherigen Vollzugsverlauf äusserst problematisch gewesen und zwar unerheblich davon, in welcher Anstalt er sich befunden habe.