13.3 13.3.1 Gestützt auf das Gesagte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Frage der beim Beschwerdeführer bestehenden Rückfall- oder Fluchtgefahr offen liess. Alleine gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug fallen aktuell Vollzugslockerungen – auch im Rahmen begleiteter Ausgänge – nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei weder dem Gutachten noch der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zu entnehmen, dass er für begleitete Ausgänge «zu gefährlich» sei, ist er folglich nicht zu hören.