Er fiel im Strafvollzug durch sein unkooperatives, aggressives und drohendes Verhalten sowie die wiederholten Regelverstösse auf. Insbesondere konsumierte er während dem Strafvollzug weiterhin Drogen und er zeigte diesbezüglich keinen nachhaltigen Abstinenzwillen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB sowie Art. 18 Abs. 1 SSED 09.0 sind somit – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – nicht erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers steht der Gewährung begleiteter Ausgänge entgegen.