Zwar sei im Rahmen von begleiteten Ausgängen nicht von Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings sei mit dem neusten Suchtmittelkonsum (Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018) erkennbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bereitschaft zeige, «entsprechende Anstrengungen» zu unternehmen (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 998 f.). 13.2.9 Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer folglich keine grundlegenden Verhaltensveränderungen zu erblicken. Er fiel im Strafvollzug durch sein unkooperatives, aggressives und drohendes Verhalten sowie die wiederholten Regelverstösse auf.