Vielmehr ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug massgeblich zu berücksichtigen. Diesbezüglich führte auch die konkordatliche Fachkommission aus, sie sehe angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers (Verweigerungshaltung und anhaltender Suchtmittelkonsum) keine Veranlassung zur Durchführung begleiteter Vollzugsöffnungen. Zwar sei im Rahmen von begleiteten Ausgängen nicht von Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen.