Dies bedeutet bei Betrachtung der schriftlichen Begründung der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (amtliche Akten BVD pag. 990 ff.) jedoch im Umkehrschluss nicht, dass begleitete Ausgänge beim Beschwerdeführer für vertretbar und möglich erachtet wurden. Denn die fehlende «Gefährlichkeit» stellt – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht das einzig relevante Kriterium für die Gewährung von Vollzugslockerungen dar. Vielmehr ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug massgeblich zu berücksichtigen.