1021 ff.). Gestützt auf das Gesagte scheint sich der Beschwerdeführer – obwohl dringend indiziert – insbesondere betreffend Drogenkonsum und Gewaltbereitschaft schlicht nicht ändern zu wollen. 13.2.8 Zwar hielt die konkordatliche Fachkommission im Dispositiv ihrer Beurteilung vom 24. Oktober 2018 fest, sie erachte Vollzugsöffnungen, die über begleitete Ausgänge hinausgehen würden, als legalprognostisch nicht vertretbar (amtliche Akten BVD pag. 977). Dies bedeutet bei Betrachtung der schriftlichen Begründung der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (amtliche Akten BVD pag.