Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. E.________ sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass die von therapeutischer Seite eingebrachten Argumente und Bedenken zu einer nachhaltigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ausserhalb der Therapiesitzungen geführt hätten. Der Beschwerdeführer selbst sehe keinen grundlegenden Veränderungsbedarf bzw. wolle die notwendigen Veränderungen (Verzicht auf Alkohol und Kokain trotz Gelegenheiten im Vollzug, Ver-