935 f.) Zwar wurde die Therapie des Beschwerdeführers gemäss Protokoll der VKS vom 10. Oktober 2019 am 15. Juli 2019 abgeschlossen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr geäussert, an therapeutischen Sitzungen teilzunehmen (pag. 123 ff.). Dieser Abschluss der Therapie ist jedoch nicht auf eine erfolgreiche Behandlung oder Deliktaufarbeitung zurückzuführen.