Er habe keine tiefere Einsicht in seine störenden Charaktereigenschaften und verfüge diesbezüglich wie auch punkto Prophylaxe bzw. Vermeidung von deliktrelevantem Verhalten nicht ansatzweise über ein basales Wissen. Er habe subjektiv kein Problem mit seinem «So-Sein» und fühle sich auch nicht «krank» oder gestört, weshalb bei ihm aktuell nicht von einer Veränderungsund somit Therapiemotivation auszugehen sei (zum Ganzen amtliche Akten BVD pag. 935 f.) Zwar wurde die Therapie des Beschwerdeführers gemäss Protokoll der VKS vom 10. Oktober 2019 am 15. Juli 2019 abgeschlossen.