12 Diagnose des Beschwerdeführers einerseits ausgeführt, er leide an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch. Ergänzend zu den genannten Diagnosen sei vom Vorliegen einer sogenannten «psychopathy» nach Hare auszugehen. Deshalb könnten eventuell störende Verhaltensbereitschaften des Beschwerdeführers erst mittels einer mehrjährigen Therapie reduziert werden (amtliche Akten BVD pag. 931).