1013). In der VKS vom 10. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er habe ein Recht auf Reintegration und wolle in eine offene Anstalt versetzt werden. Nur so sehe er Chancen, die Entlassung vorzubereiten. Von der JVA C.________ aus werde er keine Arbeit finden. Es fühle sich an, als ob die Behörde mit ihrer Planung in Kauf nehme, dass er wieder straffällig werde – denn er habe keine Chance erhalten, Reintegrationsschritte zu durchlaufen. Er sei jedoch kein Hochrisikotäter und seine Delikte seien in einer schwierigen Lebensphase passiert (zum Ganzen pag.