Die Kammer kann beim Beschwerdeführer zudem kein hohes Mass an Selbstreflexion ausmachen. Im Rahmen der VKS vom 11. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde eröffnet, dass er gestützt auf die Expertenmeinungen sowie angesichts seines Vollzugsverhaltens (Verweigerungshaltung, anhaltender Suchtmittelkonsum) nicht in den offenen Vollzug versetzt und ihm keine begleiteten Ausgänge gewährt werden könnten.