Aufgrund dieser Ausführungen scheint sich zwar das Verhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit vor allem im Wohnbereich verbessert zu haben. Es kann jedoch – insbesondere mit Blick darauf, dass er unbesehen der Hausordnung und der Wichtigkeit seiner Abstinenz weiterhin Drogen konsumiert und im Arbeitsbereich oft störend auffällt – nicht von einem proaktiven, positiv zu beurteilenden Vollzugsverhalten gesprochen werden. 13.2.6 Die Kammer kann beim Beschwerdeführer zudem kein hohes Mass an Selbstreflexion ausmachen.